Derjenige, der eine Leistung erbringt, erteilt hierüber regelmäßig die entsprechende Rechnung. Im Geschäftsleben ist es aber auch üblich, dass per Gutschrift abgerechnet wird, insbesondere wenn der Leistungsempfänger die Berechnungsmodalitäten besser kennt als der Leistende. Zu beachten ist, dass sowohl ein Rechnungsaussteller als auch ein Gutschriftempfänger die Umsatzsteuer schulden, wenn diese in der Rechnung oder der Gutschrift gesondert ausgewiesen wird (§ 14c Abs. 2 UStG). Im letztgenannten Fall gilt dies, wenn der Gutschrift nicht widersprochen wird. Im Jahre 2019 hatte der Bundesfinanzhof allerdings zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass eine Gutschrift, die an einen Privatmann ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann. Anders ausgedrückt: Bei der Gutschrift an einen Steuerbürger, der gar nicht unternehmerisch tätig ist, wird die Umsatzsteuer nicht geschuldet, selbst wenn diese offen ausgewiesen wird. Die Finanzverwaltung hat das Urteil allgemein anerkannt (BFH-Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19/V R 62/17, BStBl 2021 II S. 542; BMF-Schreiben vom 19.8.2021, BStBl 2021 I S. 1087).
In dem zugrundeliegenden Fall ging es zunächst um die Frage der Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds. Die Aktiengesellschaft rechnete gegenüber dem Kläger die Aufsichtsratsvergütung per Gutschrift mit Steuerausweis ab. Dies entsprach der damaligen Rechtsauffassung, wonach Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich als Unternehmer anzusehen waren. Doch nach einem langen Gerichtsverfahren stellte sich heraus, dass die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers nicht selbstständig ausgeübt wurde und damit nicht unternehmerisch war. Der Kläger hätte die Umsatzsteuer prinzipiell dennoch geschuldet, und zwar nach § 14c Abs. 2 UStG aufgrund des offenen Ausweises der Steuer in der Gutschrift. Doch da die Gutschrift nicht „über eine Leistung eines Unternehmers“ ausgestellt wurde, stand sie einer Rechnung nicht gleich und konnte keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen – so der BFH.
Nun wird durch eine gesetzliche Neuregelung bestimmt, dass in einer Gutschrift zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer selbst dann geschuldet wird, wenn der Gutschriftempfänger gar kein Unternehmer ist (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG i.d.F. des „Jahressteuergesetzes 2024“). Die Neuregelung gilt ab dem 6.12.2024, dem Tag nach Veröffentlichung des Gesetzes. Konkret heißt es nun in § 14c Abs. 2 Satz 1 u. 2 UStG: „Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand ….. einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.“
Praxistipp:
Wer eine Gutschrift für eine Tätigkeit erhält, sollte genau darauf achten, ob in dem Dokument Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Falls der Steuerausweis unberechtigt erfolgte, muss der Gutschrift unverzüglich widersprochen werden.