Bezieht ein Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von so genannten Outplacement-Unternehmen, so kann er aus den entsprechenden Kosten die Vorsteuer abziehen. Dies gilt zumindest dann, wenn unkündbar und unbefristet Beschäftigte beraten werden, um sie zur Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse zu bewegen (BFH-Urteil vom 30.6.2022, V R 32/20).
Der Sachverhalt: Die Klägerin beabsichtigte einen Personalabbau. Ihre Mitarbeiter waren allerdings zu einem großen Teil aufgrund von Tarifverträgen, die betriebsbedingte Kündigungen ausschlossen, oder aufgrund sonstiger Regelungen unkündbar und unbefristet beschäftigt. Der beabsichtigte Personalabbau konnte daher nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter zur Aufhebung ihrer Arbeits- oder Dienstverträge erfolgen. Die Klägerin beauftragte Outplacement-Unternehmen, die sie bei der Erreichung ihrer Personalabbauziele unterstützten. Diese Unternehmen sollten Mitarbeiter individuell betreuen, fachlich beraten und organisatorisch bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützen, damit diese freiwillig ihre bisherigen Beschäftigungsverhältnisse aufgaben. Die Kosten trug die Klägerin. Aus den Leistungen der Outplacement-Unternehmen machte die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur teilweise an. Es war der Auffassung, dass die Outplacementberatung eher den Mitarbeitern als dem Unternehmer zugutegekommen sei. Da der „Entstehungsgrund“ für die Kosten mehr im Eigeninteresse der Arbeitnehmer als beim Arbeitgeber gelegen habe, sei ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich; die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.
Begründung: Das Interesse eines Unternehmers am Personalabbau überwiegt den Vorteil, der sich für die dort Beschäftigten an der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ergibt. So ist es jedenfalls dann, wenn es um die Begründung neuer Arbeitsverhältnisse für unkündbar und unbefristet Beschäftigte geht. Bei derartigen Beschäftigungsverhältnissen kann davon ausgegangen werden, dass sich das Interesse an der Begründung neuer Arbeitsverhältnisse nicht aus dem Wunsch des Beschäftigten nach einem Arbeitgeberwechsel, sondern aus dem unternehmerischen Ziel erklärt, Beschäftigte, deren gegenwärtige Betätigung aus unternehmerischen Gründen beendet werden soll, denen aber nicht gekündigt werden kann, davon zu überzeugen, einer Auflösung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zuzustimmen. Den Beschäftigten wird ein von ihnen ursprünglich nicht gewünschter Vorteil aus unternehmerischen Gründen quasi aufgedrängt.