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Umsatzsteuer: Wie sind Sachspenden steuerlich zu behandeln?

Gerade während der Corona-Pandemie ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden von besonderem Interesse, da derzeit nicht nur Lebensmittel, etwa an die „Tafeln“, gespendet werden, sondern darüber hinaus viele Einzelhändler auch andere Waren unentgeltlich abgeben. Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang zwei aktuelle Schreiben erlassen. In der ersten Anweisung geht es ganz grundsätzlich um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einer Sachspende und in der zweiten Anweisung um die Sondersituation während der Corona-Pandemie (BMF-Schreiben vom 18.3.2021, III C 2 – S 7109/19/10002 :001 und III C 2 – S 7109/19/10002 :001).

Zunächst zu den Grundsätzen:

Eine Sachspende unterliegt letztlich wie eine Entnahme zu privaten Zwecken der Umsatzsteuer, wenn für die gespendete Ware seinerzeit die Vorsteuer abgezogen wurde. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bestimmt sich nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Aber: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist auch zu berücksichtigen, ob die Gegenstände zum Zeitpunkt der Spende überhaupt noch verkehrsfähig sind.

Beispielsweise sind Lebensmittel nicht mehr verkehrsfähig, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon oder Beschichtungen sowie Blumen und andere verderbliche Waren. Bei anderen Gegenständen ist die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern oder fehlender Marktgängigkeit (z.B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.

Werden solche Gegenstände gespendet, kann eine geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Bei objektiv wertloser Ware kann die Bemessungsgrundlage sogar 0 Euro betragen, allerdings betrifft das tatsächlich nur Lebensmittel und Frischware sowie gegebenenfalls Non-Food-Artikel, die jeweils kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums gespendet werden. In anderen Fällen ist die steuerliche Bemessungsgrundlage „im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit“ zu mindern. Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt nicht vor, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird. Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil z.B. Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert. In diesen Fällen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.

Praxistipp:
Gegebenenfalls sollte Beweisvorsorge getroffen werden, um die Bemessungsgrundlage von 0 Euro oder um zumindest eine verminderte Bemessungsgrundlage glaubhaft machen zu können.

Nun zur derzeitigen Sondersituation:

Bei Waren, die von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden, wird derzeit auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Voraussetzung ist, dass die Einzelhändler durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Die Regelung gilt für Sachspenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind oder noch erfolgen.