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Umsatzsteuer: Zuschuss für Verkaufsflächen im Einzelhandel ist zu versteuern

Einzelhändler sind oftmals genossenschaftlich organisiert, um als Teil einer größeren Gruppe zum Beispiel Einkaufsvorteile bei den Herstellern zu erzielen. Andererseits haben die Hersteller ein Interesse daran, dass ihre Produkte werbewirksam oder auf besonders großen Verkaufsflächen präsentiert werden. Dafür zahlen sie „Zuschüsse“ an die Händler. Genauer gesagt werden die Zuschüsse vielfach zunächst an die Genossenschaft geleistet, die diese ihrerseits nach bestimmten Kriterien an ihre Mitglieder weiterreicht.

Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Einzelhändler die Zuschüsse in entsprechenden Fällen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Zwischen Händler und Genossenschaft kommt es nämlich zu einem umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch. Das gilt zumindest dann, wenn die Genossenschaft ihrerseits von dem Vertragsgeschehen profitiert (BFH-Urteil vom 7.5.2020, V R 22/18).

Der Sachverhalt: Eine eingetragene Genossenschaft (e.G.) ist auf dem Gebiet der Unterhaltungs-, Kommunikations- und Haustechnik tätig. Zweck ihres Unternehmens ist die Förderung ihrer Mitglieder. Das sind mittelständische Einzelhändler. Die e.G. erbringt für ihre Mitglieder zahlreiche Dienstleistungen wie etwa die Durchführung der Zentralregulierung. Auch fördert sie im Wege eines Zuschusses die Schaffung neuer Verkaufsflächen bei ihren Mitgliedern. Bezugsgröße ist die branchenbezogene Verkaufsfläche inklusive der erforderlichen Verkehrswege. Finanziert wird das Konzept ausschließlich dadurch, dass alle namhaften Hersteller einen bestimmten Prozentsatz vom zentralregulierten Warenumsatz an die e.G. bezahlen. Der BFH sieht in dem jeweiligen Vorgang eine Leistung, die das Mitglied an die e.G. erbringt. Die Zahlung des Zuschusses von der e.G. an das jeweilige Mitglied unterliegt daher der Umsatzsteuer.

Die Begründung des BFH: Mit der Vergabe der Fördergelder besteht ein eigenes wirtschaftliches Interesse der e.G., denn die Umsatzsteigerung beim Einzelhändler, die durch die zusätzlichen Verkaufsflächen herbeigeführt wird, kommt der e.G. wiederum zugute, da sie als Zentralregulierer an dem zusätzlichen Umsatz wirtschaftlich beteiligt ist. Dass der Zuschussgeber nicht unmittelbar von einer Umsatzsteigerung profitiert, sondern mittelbar über eine Umsatzsteigerung bei Einkäufen und bei Provisionen, steht der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen.