Viele Bürger haben in den vergangenen Jahren Menschen aus Kriegsgebieten aufgenommen und sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt des oder der Aufgenommenen zu tragen. Sie haben eine so genannte Verpflichtungserklärung gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben.
Im Jahre 2015 hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass rückwirkend ab dem 1.1.2013 Aufwendungen für den Unterhalt von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG abziehbar sind. Das bedeutet, dass die Leistungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung, aber begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden dürfen. Auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht komme es in diesem Fall nicht an. Voraussetzung sei allerdings, dass der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtliche Kosten zur Bestreitung des Unterhalts übernimmt (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl. 2015 I S. 474).
Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Finanzgericht Köln bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass Aufwendungen für den Unterhalt der Schwester und deren Familie aus dem Kriegsland Ukraine, für die die Steuerpflichtige eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hatte, als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG abzugsfähig sind. Das führt dazu, dass die Leistungen im Prinzip ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag, dafür aber unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar sind (FG Köln, Urteil vom 9.4.2019, 15 K 2965/16).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Eine deutsche Staatsbürgerin hat ihre Schwester aus der Ukraine sowie deren Ehemann und Tochter in ihrem Haushalt aufgenommen. Die aufgenommenen Personen erhielten im Jahre 2014 den Status „Aussetzung der Abschiebung“. Die Steuerpflichtige machte in der Steuererklärung einen Betrag von 15.800 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten aber nicht nach § 33a EStG, weil keine gesetzliche Unterhaltspflicht vorliege.
Das Finanzgericht hat die Unterhaltsaufwendungen dagegen in einer Höhe von 5.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt. Denn die Aufwendungen seien der Klägerin aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Im Verhältnis zwischen Geschwistern könne eine sittliche Verpflichtung angenommen werden, wenn es sich darum handelt, dem Familienangehörigen in einer akuten Notlage zu helfen. Hier liege eine moralische, unabwendbare Verpflichtung gemäß § 33 EStG vor, weil sich die Ukraine 2014 im Kriegszustand befand. Die Richter haben die Lebenshaltungskosten sowie Beiträge zur Krankenversicherung mit 5.000 Euro geschätzt.
Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt zwischenzeitlich die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 39/19 vor, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Auch wenn das Finanzgericht die Lebenshaltungskosten im Urteilsfall geschätzt hat, kann es im Einzelfall dennoch sinnvoll sein, Beweisvorsorge zu treffen und Belege über Kosten (zum Beispiel für beauftragte Rechtsanwälte) aufzubewahren.