Unterstützen Eltern ihr studierendes Kind, erhalten sie Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Ist das Kind älter als 25 Jahre, können Unterhaltszahlungen gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Allerdings werden eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes gegengerechnet. Insoweit gibt es nur einen geringen Sockelbetrag, der unberücksichtigt bleibt. Zudem wird der Höchstbetrag von derzeit 9.408 Euro (Jahr 2020) gekürzt, wenn nicht nur die Eltern, sondern auch andere Personen zum Unterhalt beitragen – so zumindest der Grundsatz. Was aber gilt, wenn sich das Kind eine Wohnung mit dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin teilt? Ist der Unterhöchstbetrag auch in diesen Fällen aufzuteilen?
Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise entschieden, dass eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrages in diesen Fällen nicht erforderlich ist, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte über ein ausreichendes Einkommen verfügt (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 43/17).
Die Eltern unterstützten ihre Tochter, die an der Hochschule studierte und mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung zusammengelebt hat. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsleistungen nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus „einem Topf“ wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.
Nach Auffassung des BFH ist ein entsprechender Erfahrungssatz aber weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lasse er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein „Wirtschaften aus einem Topf“ nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annehme. Für diese gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben. Im Urteilsfall habe keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mittellos gewesen sei. Es entspreche vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder – durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten – für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei den „eigenen“ finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele.
Praxistipp:
Eine Aufteilung des Höchstbetrages ist – so der BFH – nur dann vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist. Der Lebensgefährte ist aber weder zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet noch ist er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt.