Stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine freie Unterkunft, so handelt es sich um einen Sachbezug, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Der zu versteuernde Wert richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Im Jahre 2022 beträgt der monatliche Sachbezugswert einer freien Unterkunft 241 Euro. Dieser Wert wird allerdings gekürzt, wenn es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft handelt. Bei einer Belegung mit zwei Personen erfolgt zum Beispiel eine Kürzung um 40 Prozent. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Wert allerdings nicht zu mindern, wenn ein Arbeitnehmer zwar in einer Wohngemeinschaft mit einem anderen Beschäftigten untergebracht ist, er jedoch nicht das zur Verfügung gestellte Zimmer mit diesem teilen muss. Die Richter des BFH werten das Zimmer als die eigentliche „Unterkunft“ und führen zur Begründung aus, dass nach der Leitvorstellung des Verordnungsgebers dem Sachbezugswert für freie Unterkunft der Preis für das Zimmer eines Untermieters zugrunde liege (BFH-Beschluss vom 12.5.2022, VI B 73/21).