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Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits zum Jahresanfang zahlen

Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Im Jahre 2024 sind bis zu 11.604 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Wichtig ist, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden. Das heißt: Der Höchstbetrag von 11.604 Euro mindert sich um jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel. Da Unterhaltsleistungen nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, würde eine Zahlung erst im Laufe des Jahres also dazu führen, dass sich der Höchstbetrag mindert und die ersten Monate steuerlich eventuell verloren sind – so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.4.2018 (VI R 35/16). Beispiel: Der Sohn leistet im Dezember 2024 eine Unterhaltszahlung in Höhe von 3.000 Euro an seinen mittellosen Vater im Ausland. Die Unterhaltsleistung ist für ein ganzes Jahr bestimmt. Eine monatliche Zahlung ist wegen der hohen Gebühren für Auslandsüberweisungen nicht sinnvoll. Das Finanzamt wird diese Zahlung jedoch nur mit einem Zwölftel des Höchstbetrages von 11.604 Euro, also 967 Euro, anerkennen, da Unterhaltsleistungen nur absetzbar sind, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen. Gegebenenfalls ist der Betrag bei der Unterstützung bedürftiger Personen – je nach Wohnsitzstaat des Empfängers – noch entsprechend der so genannten Ländergruppeneinteilung zu kürzen.

Praxistipp:
Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, eine größere Unterhaltszahlung stets zu Beginn des Jahres zu leisten. Bei Leistungen an Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland soll das negative Urteil übrigens nicht gelten. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Zahlungen stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind. Aber dennoch sollte auch hier lieber eine Unterstützung bereits zu Jahresbeginn erfolgen. Im Übrigen ist der Abzug von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten ohnehin nur möglich, wenn nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen.