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Veräußerung von Aktien: Was gilt, wenn sie früher Betriebsvermögen waren?

Seit 2009 sind private Gewinne aus der Veräußerung von Aktien – unabhängig von einer Haltedauer – als Kapitaleinkünfte zu versteuern. Sie unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Für Altaktien, die bereits vor 2009 erworben worden sind, gilt aber ein Bestandsschutz: Sie können selbst heute noch ohne steuerliche Belastung verkauft werden. Nun ist in der Praxis häufiger folgender Fall anzutreffen: Aktien wurden vor 2009 erworben und zunächst im Betriebsvermögen gehalten. Sie wurden im Laufe der Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen, zumeist weil der Betrieb aufgegeben worden ist. Bei der Überführung ist die Wertsteigerung der Aktien auch als betrieblicher Gewinn versteuert worden. Nun werden die Aktien aus dem Privatvermögen heraus verkauft. Ist die – weitere – Wertsteigerung ebenfalls zu versteuern? Oder gilt hier ein Bestandsschutz, denn immerhin sind die Aktien vor 2009 erworben worden?

Die Finanzämter vertreten die Ansicht, dass die Überführung aus dem Betriebs- ins Privatvermögen einem Erwerb gleichsteht. Das heißt: Die Aktien gelten genauso als angeschafft, als wenn sie seit 2009 über die Börse erworben worden wären. Damit ist die heutige Wertsteigerung zwischen dem Verkauf und der seinerzeitigen Entnahme zu versteuern.

Jüngst hat das Finanzgericht Münster jedoch entschieden, dass die Entnahme einem Erwerb nicht gleich steht. Ein späterer Veräußerungsgewinn führt deshalb nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen (Gerichtsbescheid vom 26.3.2020, 8 K 1192/18 F).

Praxistipp: Die Richter haben die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Finanzamt hat diese auch eingelegt (VIII R 12/20), so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.