Erwirken Kapitalanleger im Rahmen eines Rechtsstreits mit ihrer Bank eine Nachzahlung von Zinsen, sind diese als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig und unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Zahlreiche Finanzämter haben offenbar die Auffassung vertreten, dass auch die Verfahrenskosten, die das Kreditinstitut im Rahmen eines Vergleichs mitunter übernimmt, als Kapitalertrag gelten. Doch das Bundesfinanzministerium verfügt nun: Wird im Rahmen eines Rechtsstreits um die Verzinsung einer Kapitalanlage ein Vergleich gemäß § 278 ZPO geschlossen, bei dem sich das Kreditinstitut unter anderem zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt, handelt es sich sowohl bei den übernommenen Anwaltskosten als auch bei den übernommenen Gerichtskosten nicht um Einnahmen des Anlegers im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG, die ihm im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG zufließen (BMF-Schreiben vom 11.7.2023, IV C 1 – S 2252/19/10003 :013, Rz. 83a).
Praxistipp:
Das BMF hat zwar sein Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer um den oben genannten Punkt erweitert, doch es weist nach wie vor darauf hin, dass Entschädigungszahlungen für Verluste, die Anleger auf Grund von Beratungsfehlern geleistet werden, als Kapitaleinkünfte gelten. Dies gilt jedenfalls, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt, und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, BStBl 2022 I S. 742, Rz. 83).