Gewinne aus dem An- und Verkauf von Immobilien innerhalb von zehn Jahren unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Wer aber sein selbst genutztes Eigenheim innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, muss den Gewinn üblicherweise nicht versteuern. Der insoweit maßgebende § 23 des Einkommensteuergesetzes sieht eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vor. Doch was gilt in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers, für das er in den vergangenen Jahren Werbungskosten geltend gemacht hat? Denn dieses wird ja beruflich und nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Auffassung der Finanzverwaltung lautete dazu: Falls ein Arbeitnehmer im Eigenheim einen Raum als Arbeitszimmer genutzt hat, soll ein Veräußerungsgewinn mit dem Anteil, der auf das Arbeitszimmer entfällt, steuerpflichtig sein. Der Veräußerungsgewinn müsse sogar dann mit dem Arbeitszimmeranteil als Spekulationsgewinn versteuert werden, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer gar nicht oder lediglich begrenzt bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten anerkannt wurden. Nun hat der Bundesfinanzhof aber zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims nicht zu versteuern ist (BFH-Urteil vom 1.3.2021, IX R 27/19).
Praxistipp:
Die Entscheidung gilt nicht für Gewerbetreibende und Freiberufler, deren Arbeitszimmer zum steuerlichen Betriebsvermögen gehört. Insoweit ist ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu versteuern, und zwar selbst dann, wenn der Abzug der Arbeitszimmerkosten auf 1.250 Euro pro Jahr beschränkt war (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17).
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