Der Aufbau einer Sammlung ist für viele Menschen eine Leidenschaft. Doch manchmal kommt der Tag, an dem man sich von seiner Sammlung trennen möchte. Und dann stellt sich die Frage, ob der Verkauf einer privaten Sammlung einkommensteuerpflichtig ist. Die Antwortet lautet: im Prinzip nein. Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof klargestellt: Baut der Steuerbürger aus privatem Interesse eine Sammlung auf und fasst er erst zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluss, diese „en bloc“ oder in Einzelakten zu veräußern, ist dies der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung. Folge: Der Verkauf unterliegt nicht der Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 18/19).
Eine Ausnahme gilt aber für den Fall, dass ein privater Sammler „wie ein Händler“ aktiv wird. Um von einem händlertypischen Verhalten und mithin von – steuerpflichtigen – gewerblichen Einnahmen auszugehen, müssten aber zum Beispiel ein „Warenumschlag“, also ein häufiger und kurzfristiger An- und Verkauf, hinzukommen. Die Verwendung einer Internetplattform wie etwa eBay allein reiche indes nicht aus, um eine Gewerblichkeit zu begründen – so der BFH. Der aktuelle Fall betraf den Verkauf einer Modelleisenbahnsammlung. Der Kläger hatte immerhin 1.500 Verkäufe über die Internetplattform „eBay“ im Rahmen seiner Gewinnermittlung nicht berücksichtigt.
Der Sachverhalt selbst war recht kompliziert und soll daher hier nicht weiter ausgeführt werden. Von Bedeutung ist aber folgende Aussage des BFH: Sollte der Kläger die Modelleisenbahnen für den Aufbau einer privaten Sammlung angeschafft haben, fehlte es an dem für einen Händler typischen Ankauf von Objekten in Wiederveräußerungsabsicht. Die Verkaufstätigkeit des Klägers über eBay entspräche dann nicht allein deshalb der Tätigkeit eines Händlers, weil dieser über einen längeren Zeitraum zahlreiche (Einzel-)Verkaufsgeschäfte getätigt hätte. Vielmehr hätte es weiterer Maßnahmen bedurft, die Waren (besonders) marktgängig zu machen.
Praxistipp:
Sammler sollten nach Möglichkeit Beweisvorsorge betreiben und aufzeichnen, wann und zu welchem Preis sie ihre Sammlungsstücke erworben haben, um später nachweisen zu können, dass diese eben nicht zum kurzfristigen Weiterverkauf angeschafft worden sind.