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Verkauf eines Mobilheims: Es liegt keine Spekulationsbesteuerung vor

Mobilheime auf Campingplätzen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit und so sind durchaus Wertsteigerungen dieser Wirtschaftsgüter zu verzeichnen. Nun sind Mobilheime zwar nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden und lassen sich – wenn auch gegebenenfalls nur mit großem Aufwand – versetzen. Aber dennoch verlangt der Fiskus bei einem Verkauf Grunderwerbsteuer (FG Münster vom 18.6.2020, 8 K 786/19 GrE,F; FG Schleswig-Holstein vom 12.8.2019, 3 K 55/18). Doch unterliegt der Gewinn aus dem An – und Verkauf eines Mobilheims auch der Einkommensteuer? Jüngst hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims nicht die Spekulationsbesteuerung auslöst (Urteil vom 28.7.2021, 9 K 234/17).

Der Sachverhalt: Der Kläger hat 2011 ein Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt besteuerte den Vorgang zwar als privates Veräußerungsgeschäft. Nach Überzeugung der Finanzrichter stellt die isolierte Veräußerung eines Mobilheims aber selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude auf fremden Grund und Boden handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt.

Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist
(Az. IX R 22/21).