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Verlust des Arbeitsplatzes: Wann ist eine Lohnnachzahlung begünstigt?

Erhalten Arbeitnehmer für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung, wird diese nach der so genannten Fünftel-Regelung grundsätzlich ermäßigt besteuert. Das heißt: Die Abfindung erhöht zwar üblicherweise die Steuerprogression, doch um diese zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz vor (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Was aber gilt, wenn es neben der reinen Abfindung auch zu einer Lohnnachzahlung für mehrere Monate kommt, etwa weil man sich hierauf erst nach einem langwierigen arbeitsgerichtlichen Verfahren geeinigt hat? Hier gilt: Wird die Vergütung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten nachgezahlt, erfolgt insoweit keine Begünstigung der Lohnnachzahlung, sondern nur der Abfindung. Umfasst die Nachzahlung einen Lohnzahlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten, kommt eine Tarifermäßigung hingegen zumeist in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat diese Grundsätze Ende 2021 bestätigt (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 10/18).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Einem Arbeitnehmer war in 2012 fristlos gekündigt worden. Der folgende arbeitsgerichtliche Prozess wurde Anfang 2013 mit einem Vergleich abgeschlossen. Der Kläger hatte Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 30.000 Euro und das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.3.2013 für beendet erklärt. Der Arbeitgeber erstellte im Jahr 2013 monatliche Lohnabrechnungen für die Zeiträume März 2012 bis Januar 2013 und zahlte den hierbei errechneten Nettolohn aus. Die Monate Februar bis März 2013 inklusive der vereinbarten Abfindung in Höhe von 30.000 Euro rechnete er etwas später, aber noch im Frühjahr ab. Zum Zeitpunkt des Vergleichs waren die Löhne für Februar und März noch nicht fällig. Der Arbeitnehmer beantragte die steuerliche Ermäßigung nach der Fünftel-Regelung für die gesamten Zahlungen, die in 2013 durch seinen ehemaligen Arbeitgeber geleistet wurden. Das Finanzamt gewährte die Tarifbegünstigung jedoch nur für den Anteil in Höhe von 30.000 Euro, der aus der Abfindung resultierte, nicht jedoch für die übrigen nachträglichen Lohnzahlungen. Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

Die Begründung des BFH: Um die Fünftel-Regelung für den nachgezahlten Lohn zu erreichen, muss eine Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und „veranlagungszeitraumübergreifend“ geleistet werden. Der Vergleich zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber wurde Anfang 2013 geschlossen. Als nachgezahlte Vergütung gilt der Arbeitslohn für den Zeitraum von März 2012 bis Januar 2013. Das sind nur elf Monate. Die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht fälligen Löhne für Februar und März 2013 erhielt der Kläger noch als laufenden Lohn. Daher sind sie in die Prüfung, ob die Zwölf-Monats-Frist überschritten ist, nicht einzubeziehen.