Seit Beginn des Jahres 2021 können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei sollte die Verlustverrechnung auf 10.000 Euro beschränkt sein. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Aktuell ist darauf hinzuweisen, dass der Verlustausgleich von 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben worden ist (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetz 2020).
Bereits im Jahre 2020 ist eine Einschränkung bei der Verrechnung von Aktienverlusten in Kraft getreten, genauer gesagt bei Aktien, die aufgrund ihrer Wertlosigkeit aus dem Depot ausgebucht worden sind. Doch es gibt nun eine leichte Verbesserung: Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr – statt bislang 10.000 Euro – ausgeglichen werden. Auch hier sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich. Die Anhebung der Grenze auf 20.000 Euro gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstanden sind.