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Vermieter: Bei Aufträgen an Bauleistende Freistellungsbescheinigung anfordern

Wer Bauunternehmer oder Handwerker mit Arbeiten an vermieteten oder unternehmerisch genutzten Immobilien beauftragt, sollte stets daran denken, eine Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers anzufordern. Ohne Freistellungsbescheinigung ist der Auftraggeber verpflichtet, 15 Prozent der Rechnungssumme des Bauunternehmers oder Handwerkers einzubehalten, an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen und hierüber eine Steueranmeldung auf amtlichem Formular abzugeben. An den Bauleistenden dürfen folglich nur 85 Prozent des Rechnungsbetrages überwiesen werden. Die Bauabzugsteuer stellt keine zusätzliche Steuer dar. Der Auftraggeber zahlt lediglich einen Teil der Steuer des Auftragnehmers vorab an dessen Finanzamt. Hiermit soll eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld des Bauunternehmers geleistet werden, die später auf dessen Steuern angerechnet wird (§§ 48 ff. EStG).

Das Bundesfinanzministerium hat die Grundsätze zur Bauabzugsteuer soeben in einem umfangreichen Erlass aktualisiert (BMF-Schreiben vom 19.7.2022, IV C 8 -S 2272/19/10003 :002). Danach gilt unter anderem: Bauleistungen, die der Bauabzugsteuer unterliegen, sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Begriffe „Bauwerke“ und „Bauleistungen“ sind dabei weit auszulegen. Zu den Bauleistungen gehören u.a. auch der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen und Heizungsanlagen. Ebenso stellt die Installation einer Fotovoltaikanlage eine Bauleistung dar. Damit unterliegen Leistungen für Fotovoltaikanlagen in, an oder auf einem Gebäude grundsätzlich der Bauabzugsteuer. Auch für die Errichtung von so genannten Freiland-Fotovoltaikanlagen kann die Steuer anfallen.

Als Vermieter sind Sie vom Steuerabzug befreit, wenn Sie nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten, wenn Ihnen der Bauleistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, wenn die Bauleistungen für Ihre Privatwohnung anfallen oder wenn eine bestimmte Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Diese beträgt für Mandanten, die ausschließlich Vermietungsumsätze haben, 15.000 Euro im Kalenderjahr. Für andere Unternehmer, also für Steuerzahler mit anderen als reinen Vermietungsumsätzen, beträgt sie 5.000 Euro im Kalenderjahr. Maßgebend für die Bagatellgrenze ist der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Die Grenze gilt gesondert je Bauunternehmer und nicht je Auftraggeber oder je Objekt. Sobald der Auftragswert an einen einzelnen Bauunternehmer die Bagatellgrenze im Kalenderjahr übersteigt, müssen Sie vom gesamten Rechnungsbetrag dieses Unternehmers den Steuerabzug vornehmen, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Praxistipp:
Die Freistellungsbescheinigung muss spätestens bei Zahlung des Rechnungsbetrages vorliegen; sie kann nicht nachgereicht werden. Sie sollten die Gültigkeit der vorgelegten Freistellungsbescheinigung zudem überprüfen; insbesondere sollten Sie sich vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Bei Vorlage einer Kopie müssen alle Angaben auf der Freistellungsbescheinigung lesbar sein. Sie können die Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung online überprüfen, und zwar beim Bundeszentralamt für Steuern (https://eibe.bff-online.de/eibe).

Praxistipp:
In dieser Mandanteninformation ging es um den Steuereinbehalt nach dem Einkommensteuergesetz. Eine etwas andere Regelung gilt im Umsatzsteuerrecht. Dabei werden gewisse Unternehmer, die Bauleistungen in Auftrag geben, zum Schuldner der Umsatzsteuer. Die Steuerschuld wechselt also vom Leistenden zum Auftraggeber (§ 13b UStG). Beide Regelungen haben aber das gleiche Ziel, nämlich Schwarzarbeit zu verhindern und das Steueraufkommen zu sichern.