Bei Vermietung und Verpachtung prüft die Finanzverwaltung Werbungskosten und Verlustkonstellationen besonders kritisch. Abziehbar sind nur Aufwendungen mit klarem wirtschaftlichem Zusammenhang zur Vermietung. Problematisch sind insbesondere gemischt veranlasste Kosten, unklare Zuordnungen oder fehlende Nachweise. Wer dauerhaft Verluste erklärt, sollte zudem darauf achten, dass Vermietungsabsicht und Marktüblichkeit der Vermietung nachvollziehbar dokumentiert werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Höhe der Miete im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete, da eine zu niedrige Miete den Werbungskostenabzug einschränken kann. Auch längere Leerstandszeiten müssen plausibel begründet werden, etwa durch nachweisbare Vermietungsbemühungen. Fehlen solche Nachweise, kann das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht in Frage stellen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Verluste steuerlich nicht anerkannt werden.
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