Verpflegungspauschalen dürfen steuerlich nur dann abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Soeben hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werkbahn-Lokführers eine erste Tätigkeitsstätte darstellt. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen scheidet bei ihm daher aus, wenn er nicht mehr als acht Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet. Dass der Lokführer länger als acht Stunden von seiner Wohnung entfernt ist, spielt keine Rolle (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).
Der Sachverhalt: Der Kläger ist als Lokführer für ein privates Unternehmen auf dessen großräumigem Werksgelände tätig, das sich über mehrere Stadtteile erstreckt. Er wird ausschließlich auf dem betriebseigenen Schienennetz und nicht auf Trassen der DB oder anderer öffentlicher Verkehrsbetriebe eingesetzt. Da er jeweils mehr als acht Stunden von zuhause abwesend war, wollte er Verpflegungsmehraufwendungen von täglich 12 Euro absetzen. Dem widersprachen jedoch das Finanzamt und nun auch der Bundesfinanzhof.
Auch wenn das Einsatzgebiet des Lokführers eine Strecke durch mehrere Ortschaften im Umland umfasst und damit großräumig ist, bleibe es dabei, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Der Kläger bewege sich nicht im öffentlichen Raum, sondern ausschließlich auf betrieblichem Gelände. Insoweit unterscheide sich die Tätigkeit des Klägers als Lokomotivführer einer Werksbahn auch von der Tätigkeit der Lokomotivführer im öffentlichen Eisenbahnverkehr, etwa einem Lokführer der DB AG im Nah- oder Fernverkehr. Die Schienenwege öffentlicher Betreiber sind wegen der Zugänglichkeit für jedermann nicht mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Unternehmens vergleichbar.