Tel. +49 (0)8924207080

Fax. +49 (0)8924207022

Am Schützeneck 7

DE 81241 München

Mo - Do 08:00 - 18:00

Freitags 08:00 - 15:00

und nach Vereinbarung

thumbnail

Verpflegungskosten: Üblicherweise keine Pauschalen für Postzusteller

Verpflegungspauschalen können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Besonderheiten gelten aber zum Beispiel für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in einem „weiträumigen Tätigkeitsgebiet“ arbeitet. Dann dürfen Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer lediglich länger als acht Stunden von der Wohnung abwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat. Anders ausgedrückt: Wenn es gar keine Einrichtung des Arbeitgebers gibt, die der Mitarbeiter regelmäßig aufsucht, kommt es für die Prüfung der Mindestabwesenheit von acht Stunden nur auf die Abwesenheit von der Wohnung an. Liegt hingegen eine feste Einrichtung (Betrieb, Werkstatt, Büro usw.) vor, muss der Arbeitnehmer bei einer auswärtigen Tätigkeit auch von dieser länger als acht Stunden abwesend sein, um Verpflegungskosten abziehen zu dürfen.

Soeben hat der Bundesfinanzhof aber zuungunsten eines Postzustellers entschieden, dass der Zustellpunkt bzw. das Zustellzentrum, dem dieser zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten ausübt, dessen erste Tätigkeitsstätte ist. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen scheidet bei ihm daher aus, wenn er nicht mehr als acht Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet (BFH-Urteile vom 30.9.2020, VI R 10/19 und VI R 12/19). Eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden nur von der Wohnung reiche nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus. Die Frage, ob ein Zustellbezirk ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet ist, stelle sich im Streitfall nicht. Denn einer Antwort auf diese Frage bedürfe es nur, wenn der Steuerpflichtige über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt.