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Verpflegungspauschalen: Interessantes Urteil für Müllwerker

Wer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich aktiv ist, darf – je nach Dauer der Abwesenheit – bestimmte Verpflegungspauschbeträge steuerlich geltend machen. Bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit sind es 14 Euro pro Tag. Dabei kommt es auf die Abwesenheit von der Wohnung und zusätzlich von der ersten Tätigkeitsstätte an. Sofern keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, kommt es hingegen nur auf die Abwesenheit von der Wohnung an.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19). Damit können Müllwerker wohl Verpflegungsmehraufwendungen von 14 Euro täglich steuerlich machen, wenn sie mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind. Sie müssen nicht zusätzlich mehr als acht Stunden vom Betriebshof abwesend sein.

Allerdings muss die vorherige Aussage noch unter einen kleinen Vorbehalt gestellt werden, denn der BFH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun prüfen, welche Tätigkeiten der Kläger auf dem Betriebshof beim Arbeitsbeginn und auch bei seiner Rückkehr tatsächlich ausgeführt hat und ob er diese arbeitsrechtlich schuldete. Zudem sei zu prüfen, ob sie zum Berufsbild des Klägers gehören. Kommt sie zum Ergebnis, dass der Müllwerker umfassendere Arbeiten am Betriebshof ausgeführt hat als bislang angenommen, könnte der Abzug der Verpflegungspauschalen doch noch gefährdet sein.