Wer eine Dienstreise unternimmt bzw. außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich aktiv ist, darf – je nach Dauer der Abwesenheit – bestimmte Verpflegungspauschbeträge steuerlich geltend machen. Falls Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, müssen die Verpflegungspauschbeträge aber gekürzt werden – und zwar um 20 Prozent für ein Frühstück und jeweils 40 Prozent für ein Mittag- oder Abendessen. Doch was gilt, wenn man auf das Essen verzichtet, obwohl die Möglichkeit zu dessen Einnahme besteht? Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs muss eine Kürzung des Verpflegungspauschbetrages auch dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeit nicht einnimmt (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 16/18).
Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber, hier die Bundeswehr, stellte einem Berufssoldaten während einer auswärtigen Stationierung Mahlzeiten zur Verfügung. Obwohl der Soldat nur das Mittagessen in der Kaserne eingenommen hat, kürzte das Finanzamt den Werbungskostenabzug dennoch um den vollen Tagessatz, da vom Arbeitgeber drei Mahlzeiten gestellt wurden. Nach Auffassung der Richter erfolgte die Kürzung der Verpflegungspauschbeträge zu Recht, denn der Arbeitgeber stellte den Soldaten in der Kaserne sowohl Frühstück und Abendessen als auch ein Mittagessen zur Verfügung. Hiernach ist die Kürzung der Verpflegungspauschale um 20 Prozent für das Frühstück und jeweils 40 Prozent für das Mittag- und Abendessen vorzunehmen. Die Kürzung der Verpflegungspauschale erfolgt unabhängig davon, ob der Soldat die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat.
Das „zur Verfügung stellen“ beinhalte lediglich die Bereitstellung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die angebotene bzw. bereitgestellte Mahlzeit anzunehmen. Dies erfordere nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt. Aus welchen Gründen er die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, sei insoweit unerheblich.