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Versicherungsleistung: Steuerfreiheit trotz Bezeichnung als „Verdienstausfall“

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. So können Leistungen aus privaten Versicherungen zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören, wenn diese einen Einnahmenausfall abdecken. Beispiel: Mittels einer Versicherungsleistung wird ein Vermieter für entgangene Mieteinnahmen nach einem Brand entschädigt. Auch ein Verdienstausfall, der von einer privaten Unfallversicherung geleistet wird, kann zu versteuern sein. Geregelt ist dies in § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass jedoch keine steuerbaren Einkünfte vorliegen, wenn ein zwölfjähriges Verkehrsunfallopfer Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen, rein hypothetisch berechneten Erwerbs- und Fortkommensschaden erhält. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung als „Verdienstausfall“ bezeichnet wird (BFH-Urteil vom 26.5.2020, IX R 15/19).

Der Sachverhalt: Ein junges Mädchen wurde Opfer eines schweren Autounfalls in der Schweiz und leidet seitdem unter irreversiblen körperlichen und geistigen Folgeschäden. Aufgrund ihrer Schädigung ist sie zeitlebens nicht in der Lage, eine Ausbildung zu beginnen oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Nach langjährigen juristischen Auseinandersetzungen leistete die Versicherungsgesellschaft des Schädigers eine als „Verdienstausfall“ bezeichnete Zahlung in Höhe von 695.094 Euro. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Zahlung zu steuerpflichtigen Einkünften führe und versteuerte diese nach der oben genannten Vorschrift. Doch das geschah zu Unrecht, wie der BFH nun geurteilt hat.

Die Begründung: Das im Schädigungszeitpunkt zwölf Jahre alte Mädchen stand in keinem Arbeitsverhältnis; sie hat altersbedingt auch weder ein Ausbildungs- noch ein Arbeits- oder irgendwie geartetes Erwerbsverhältnis angestrebt. Trotz der Bezeichnung als Versicherungsleistung könne die Zahlung nicht dahin gedeutet werden, dass damit Ersatz für steuerbare inländische Einnahmen aus einer konkreten Einkunftsquelle gezahlt werden sollte. Vielmehr stellt der gezahlte „Verdienstausfall“ lediglich Ersatz für die der Klägerin genommene Möglichkeit, sich überhaupt für ein Erwerbsleben zu entscheiden oder ein solches anzustreben, dar. Es fehlt hiernach an der nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen der Entschädigung und entgangenen steuerbaren Einnahmen.