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Versorgungsausgleich bei Scheidung: Steuerliche Behandlung einer Abfindung

Bei einer Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die in der Ehe erworbenen Rentenanrechte zwischen beiden Ehegatten hälftig geteilt. Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich aber auch ganz oder teilweise ausschließen. Jüngst hat das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 21.3.2023, IV C 3 – S 2221/19/10035 :001). Es gelten unter anderem die nachfolgenden Grundsätze: Die ausgleichspflichtige Person kann Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs auf Antrag als Sonderausgaben abziehen, soweit die ausgleichsberechtigte Person zustimmt (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG). Die ausgleichsberechtigte Person muss die Leistung korrespondierend versteuern. Es dürfen sowohl Zahlungen unmittelbar an die ausgleichsberechtigte Person als auch Zahlungen an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person abgezogen werden. Nicht umfasst werden Zahlungen der ausgleichspflichtigen Person an den eigenen Versorgungsträger zur Wiederauffüllung der eigenen Ansprüche. Soweit bei der zahlenden Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug vorliegen, führen die Ausgleichsleistungen beim Empfänger zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1a EStG). Es kommt nicht darauf an, dass sich der Sonderausgabenabzug tatsächlich steuermindernd auswirkt.

Praxistipp:
Der Sonderausgabenabzug setzt regelmäßig voraus, dass die ausgleichsverpflichtete und die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Zudem ist zwingend die Steuer-Identifikationsnummer der ausgleichsberechtigten Person in der Anlage U zur Einkommensteuererklärung anzugeben. Das oben Gesagte gilt für die Vermeidung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs. Es gibt daneben auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und damit verbundene schuldrechtliche Ausgleichszahlungen. Hier können andere steuerliche Grundsätze gelten.