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Versorgungsfreibetrag: Begünstigung für Mitarbeiter von Ersatzkassen

Für bestimmte Altersbezüge wird ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Während Beamtenpensionen ohne Altersbeschränkung begünstigt sind, gilt dies nicht in jedem Falle für Betriebsrenten. Für diese wird ein Versorgungsfreibetrag nur gewährt, wenn der Empfänger das 63. Lebensjahr vollendet hat. Besonderheiten gelten im Übrigen bei einer Schwerbehinderung, bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sowie bei Hinterbliebenenbezügen. Eine weitere Besonderheit gilt bei Bezügen, die zwar nicht vom ehemaligen Dienstherrn an Beamte gezahlt werden, aber dennoch beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen und von Körperschaften des öffentlichen Rechts stammen. Diese sind – wie Beamtenpensionen – ohne Altersgrenze begünstigt. Doch wann liegen derartige Bezüge vor?

Klarheit bringt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs: Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Die zugesagte Versorgung muss nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichstehen. Die Begünstigung von Versorgungsbezügen setzt nicht voraus, dass auch das vorangegangene Dienstverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach (BFH-Urteil vom 16.12.2020, VI R 29/18).

Im Urteilsfall gewährte die Krankenkasse, eine Ersatzkasse und damit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ihrem ehemaligen Mitarbeiter ein lebenslängliches Gesamtruhegeld auf (tarif-)vertraglicher Grundlage für den Fall des Alters. Es errechnete sich wie die Beamtenversorgung nach den ruhegehaltsfähigen Beschäftigungsjahren und nach den zuletzt gezahlten Bezügen. Eigene Beitragsleistungen hatte der Mitarbeiter nicht zu erbringen. Der Versorgungsfreibetrag war zu gewähren, obwohl der Arbeitnehmer bei Versorgungsbeginn erst 60 Jahre alt war. Selbst der Umstand, dass der Kläger während seiner aktiven Beschäftigung bei der Krankenkasse in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis stand, steht dem nicht entgegen.