Zum 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten, mit dem damals der Abzug von Vorsorgeaufwendungen und die Besteuerung von Renten neu geregelt wurden. Manch Steuerbürger hat gerade in der Umstellungsphase auf das neue Recht vergessen, seine Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk als Sonderausgaben geltend zu machen. Ist in einem solchen Fall die jetzt gezahlte Rente aus dem Versorgungswerk dennoch mit dem vollen Besteuerungsanteil anzusetzen? Leider ja. Eine doppelte Besteuerung von Renten könne sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar gewesen wären – so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6.4.2022 (X R 27/20).
Der Kläger leistete ab 1985 Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Seine für das Jahr 2005 entrichteten Beiträge in Höhe von rund 3.600 Euro blieben bei der Einkommensteuerveranlagung für 2005 mangels Geltendmachung als Sonderausgaben steuerlich unberücksichtigt. Im Streitjahr 2015 begehrte der Kläger, die zu versteuernde Rente um einen Teilbetrag zu mindern, soweit dieser auf den Beitragsleistungen des Jahres 2005 beruhte. Denn die Beiträge, die die entsprechend höhere Rente erst ermöglicht haben, sind in 2005 steuerlich nicht abgezogen worden. Dadurch komme es in der Rentenphase zu einer überhöhten Besteuerung (Doppelbesteuerung oder Übermaßbesteuerung). Mit diesem Begehren scheiterte der Kläger letztlich aber auch vor dem BFH. Begründung: Eine möglicherweise eintretende Doppelbelastung beruhe im Streitfall nicht auf einem Fehler des Gesetzes oder dessen Auslegung, sondern allein darauf, dass der Kläger die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zum Sonderausgabenabzug der Beiträge für das Jahr 2005 tatsächlich nicht in Anspruch genommen habe.