Rentner und Pensionäre sind im besonderen Maße von dem so genannten Wachstumschancengesetz betroffen. Mehrere Änderungen zielen darauf ab, eine Doppel- bzw. Übermaßbesteuerung von Renten und Pensionen zu vermeiden.
Rentenbesteuerung: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit 2005 nicht mehr mit dem Ertragsanteil versteuert, sondern mit dem so genannten Besteuerungsanteil. Dies ist ein bestimmter Prozentsatz, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist. Beginnend mit 50 Prozent im Jahre 2005 erhöhte sich der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte und sollte sich in den Jahren 2021 bis 2040 um jeweils 1 Prozentpunkt erhöhen (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente nur im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig. Neu: Ab 2023 steigt der Besteuerungsanteil beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023 statt um 1 Prozentpunkt nur noch um jährlich einen halben Prozentpunkt. Für den Rentnerjahrgang 2023 beträgt der Besteuerungsanteil also 82,5 Prozent. Für Neurentner, die im Jahre 2024 erstmals Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil jetzt 83 Prozent des Rentenbetrages – statt 84 Prozent.
Versorgungsfreibetrag: Für Pensionen und bestimmte andere Versorgungsformen wird der Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser wird seit 2005 bis 2040 schrittweise für jeden neu in Ruhestand tretenden Jahrgang vermindert. Ab 2023 wird der Versorgungsfreibetrag langsamer abgeschmolzen als vorgesehen und dafür die Dauer der Abschmelzung bis 2058 verlängert. Beginnend mit dem Pensionärsjahrgang 2023 wird der anzuwendende Prozentwert nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 statt um jährlich 60 Euro nur um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag statt um 18 Euro nur um jährlich 9 Euro.
Altersentlastungsbeträge: Für bestimmte Einkünfte wird nach Vollendung des 64. Lebensjahres der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt (§ 24a EStG). Ebenso wie der Versorgungsfreibetrag wird auch der Altersentlastungsbetrag schrittweise vermindert. Ab 2023 wird der Altersentlastungsbetrag langsamer abgeschmolzen als vorgesehen und dafür die Dauer von 2040 auf 2058 verlängert. Das heißt, der anzuwendende Prozentwert wird nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 statt jährlich um 38 Euro nur um jährlich 19 Euro.