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Wachstumschancengesetz: Die wichtigsten Neuerungen für Selbstständige

Das so genannte Wachstumschancengesetz wurde nach langem Gezerre am 22. März 2024 auch vom Bundesrat verabschiedet. Es enthält zahlreiche Neuregelungen. Folgende wesentliche Änderungen bringt das Wachstumschancengesetz für Unternehmer und Geschäftsführer:

Erhöhung der Freigrenze für Geschenke: Geschenke an Geschäftsfreunde sind als Betriebsausgaben absetzbar, sofern die Ausgaben pro Person und Jahr nicht mehr als 35 Euro betragen. Ab dem 1.1.2024 wird die Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 Euro auf 50 Euro angehoben (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).

Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter: Erneut wird die degressive Abschreibung eingeführt, und zwar für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden. Der bei der degressiven AfA anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des Prozentsatzes der linearen AfA betragen und 20 Prozent nicht übersteigen. Die degressive AfA ist nur bei Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens zulässig, gilt also nur bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft. Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter kommt nicht in Betracht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 7 Abs. 2 EStG).

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG: Kleine und mittlere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren neben der normalen Abschreibung Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend machen. Dies gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten (§ 7g Abs. 5 EStG). Ab 2024 wird die Sonderabschreibung nach § 7g EStG von 20 Prozent auf 40 Prozent erhöht. Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 1.1.2024 angeschafft oder hergestellt werden.

Thesaurierungsbegünstigung: Sind in dem zu versteuernden Einkommen von bestimmten Personenunternehmen nicht entnommene Gewinne enthalten, wird die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent berechnet (§ 34a EStG). Ab dem 1.1.2024 gibt es zahlreiche Verbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG.

Elektronische Rechnung: Derzeit ist im Umsatzsteuergesetz der Vorrang der Papierrechnung vor der elektronischen Rechnung (eRechnung) geregelt. Ausstellung und Empfang einer eRechnung sind nur vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers möglich (§ 14 UStG). Ab dem 1.1.2025 wird der Vorrang der Papierrechnung gestrichen und die Pflicht zur elektronischen Rechnung zwischen Unternehmen eingeführt. Die Ausstellung einer eRechnung ist nicht (mehr) von einer Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig. Allerdings gibt es verschiedene Übergangsregelungen. Im Einzelnen: Ab dem 1.1.2025 wird unterschieden zwischen elektronischen Rechnungen (eRechnungen) und sonstigen Rechnungen. Die neuen Definitionen gelten bereits ab dem 1.1.2025, auch wenn die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung de facto erst später greift.

– Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung gemäß EU-Richtlinie 2014/55/EU entsprechen und damit der Norm EN16931 (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG). Alternativ können Rechnungsaussteller und -empfänger eine Vereinbarung über das genutzte E-Rechnungsformat schließen. Doch auch dann muss das Format die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben gemäß der Richtlinie 2014/55/EU ermöglichen oder mit dieser interoperabel sein (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG).

– Unter den Begriff der sonstigen Rechnung fallen Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung. Geregelt wird auch, wann die Verwendung einer „sonstigen Rechnung“ möglich bleibt (§ 14 Abs. 2 UStG).

Die obligatorische eRechnung betrifft nur inländische Umsätze im zwischenunternehmerischen Bereich. Also werden in Deutschland ansässige Unternehmer für ihre steuerpflichtigen Umsätze zur Ausstellung einer eRechnung verpflichtet, wenn diese Umsätze an andere in Deutschland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden. Für Umsätze an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten und an Endverbraucher gilt keine E-Rechnungspflicht.

Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung gilt ab 1.1.2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen:

– Bei Umsätzen, die zwischen dem 1.1. 2025 und dem 31.12.2026 ausgeführt werden, kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. Bei Ausstellung einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format bedarf es jedoch der Zustimmung des Empfängers (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG).

– Bei Umsätzen, die zwischen dem 1.1. 2027 und dem 31.12.2027 ausgeführt werden, kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, wenn der Gesamtumsatz des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG).

– Bei Umsätzen, die zwischen dem 1.1.2026 und dem 31.12.2027 ausgeführt werden, kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, wenn diese mittels dem elektronischen Datenaustausch nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches übermittelt wird (so genannte EDI-Rechnung). Dies bedarf der Zustimmung des Empfängers (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 3 UStG).

Inländische unternehmerische Rechnungsempfänger müssen trotz der Übergangsfristen praktisch bereits ab 1.1.2025 in der Lage sein, eRechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Anders als bisher ist die elektronische Rechnungstellung nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft. Diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen bzw. in den Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht (z.B. bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen). Bei Rechnungen an Endverbraucher bleibt deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungstellung.

Nicht in jedem Fall ist eine eRechnung verpflichtend. So können z.B. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro weiterhin als „sonstige Rechnungen“ übermittelt werden, also z.B. in Papierform oder als PDF-Dokument (§ 33 Abs. 4 UStDV). Gleiches gilt für Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Umsatzsteuer-Voranmeldung: Unternehmer können vom Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat. Sie müssen dann nur eine Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben. Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 wird der Schwellenwert auf 2.000 Euro angehoben, sodass mehr Unternehmer lediglich jährlich eine Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben müssen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).

Kleinunternehmer: Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen zwar grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln, aber dennoch eine Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben. Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 werden Kleinunternehmer auch von der Übermittlung der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr befreit. Die Erklärungspflicht besteht jedoch weiter, falls der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird (§ 18 Abs. 3 und § 19 Abs.1 Satz 4 UStG). Neu ist zudem, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden kann (§ 19 Abs. 2 UStG).

Ist-Besteuerung: Ab dem 1.1.2024 wird die Grenze für die Wahl zur Ist-Besteuerung, also die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt nach vereinbarten Entgelten, von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Grenzen für die Buchführungspflicht: Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr erzielen, sind verpflichtet, Bücher zu führen. Dieser Schwellenwert wird auf 800.000 Euro erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn in Höhe von 60.000 Euro. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 Euro angehoben. Dies gilt zwar erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Doch eine Übergangsregelung sieht vor, dass vom Finanzamt keine Mitteilung über die Aufforderung zur Buchführungspflicht versandt werden soll, wenn nach bisherigem Recht in 2023 wegen Überschreitens der Grenzen eine Buchführungspflicht bestehen würde, nicht jedoch nach neuem Recht. Somit ist der neue Grenzwert faktisch bereits für das Jahr 2023 anwendbar. Stets zur Buchführung verpflichtet sind und bleiben, unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze, Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. i.V.m. § 238 HGB.