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Wegeunfall: Kfz-Unfallkosten sind steuerlich abziehbar

Fahrtkosten für die Wege zur Arbeit sind nur mit der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, steuerlich abziehbar. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind mit der Entfernungspauschale prinzipiell alle Kosten abgegolten, und zwar auch Kosten, die aufgrund eines Unfalls mit dem eigenen Kfz auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte entstanden sind. Eine Ausnahme gilt nur für Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18).

Aber: Das Bundesfinanzministerium hat soeben verfügt, dass das negative BFH-Urteil nicht anzuwenden ist. Es stellt klar, dass Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale abzugsfähig sind (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, BStBl 2021 I S. 2315, Rz. 30).

Zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören sowohl Aufwendungen bezüglich des Fahrzeugs als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden. Ferner auch Aufwendungen für alle anderen durch den Unfall verursachten Folgeschäden, die keinen Bezug zum benutzten Fahrzeug oder der Wegstrecke aufweisen, z.B. Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, Prozesskosten, Schäden an privaten Gegenständen (Kleidung, Brille), Fremdschäden. Für den Abzug ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Unfall durch ein Naturereignis, das Verhalten eines Dritten oder eigenes Verschulden herbeigeführt wurde.