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Wegzugsbesteuerung: Ausweitung auf Investmentanteile

Wenn eine natürliche Person mit einem nennenswerten Vermögen Deutschland verlässt, entsteht mitunter die so genannte Wegzugsteuer. Bislang fielen nur Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter die Wegzugsteuer. Ab 2025 wird diese aber ausgeweitet auf Investmentfonds wie ETFs, die eine gewisse Schwelle überschreiten, und auf alle Anlagen in Spezialfonds. Im Einzelnen: Beim Wegzug aus Deutschland wird bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht im Betriebsvermögen gehalten werden, der Vermögenszuwachs der Besteuerung unterworfen, wenn die Beteiligung mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beträgt (§ 6 Abs. 1 AStG und § 17 Abs. 1 EStG). Bisher kommt die Wegzugsbesteuerung nicht zur Anwendung, wenn ein Steuerpflichtiger Anteile an einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens hält, denn ein Anteil an einem Sondervermögen ist kein Anteil im Sinne des § 17 EStG. Bisher unklar ist die Rechtslage, wenn es sich um Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft handelt.

Ab dem 1.1.2025 werden die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG auf Beteiligungen an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ausgeweitet. Anders als bei § 6 AStG greift die Neuregelung auch dann, wenn der Anleger zwar nicht zu mindestens 1 Prozent beteiligt ist, aber mindestens 500.000 Euro für die Investmentanteile an einem Investmentfonds aufgewendet hat. Bei Beteiligungen von Privatanlegern an Spezial-Investmentfonds wird sogar generell unterstellt, dass ein relevanter Beteiligungsumfang vorliegt (§ 19 Abs. 3 u. § 49 Abs. 5 InvStG, „Jahressteuergesetz 2024“). Die Neuregelung gilt erstmals für Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31.12.2024 endet, die Investmentanteile nach dem 31.12.2024 unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile nach dem 31.12.2024 eingetreten ist (§ 57 Abs. 10 Nr. 7 u. 8 InvStG).