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Werbung auf Arbeitnehmer-Kfz: Zahlung des Arbeitgebers ist beitragspflichtig

Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, so ist diese Zahlung nach Ansicht des Bundessozialgerichts zumindest dann beitragspflichtig, wenn dies per Gehaltumwandlung erfolgt (Urteil vom 23.2.2021, B 12 R 21/18 R).

Nach dem aktuellen Urteil gilt: Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und zahlt im Gegenzug Miete für Werbeflächen auf den Pkws der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Praxistipp:
Mit seinem aktuellen Urteil hat das BSG das „Modell Fahrzeugwerbung“ für viele Fälle gekippt. Allerdings wird es auch von der Finanzverwaltung streng geprüft und sie war damit zum Beispiel beim Finanzgericht Münster erfolgreich (Urteil vom 3.12.2019, 1 K 3320/18 L; Revision unter VI R 20/20). Die Richter haben entschieden, dass ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, der Lohnsteuer unterliegt.