Prozess- und Anwaltskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein direkter Zusammenhang zur Arbeit gegeben ist, beispielsweise bei einem Kündigungsschutzverfahren. Kosten für Rechtsstreitigkeiten im privaten Be-reich hingegen werden nur in ganz wenigen Ausnahmefällen – als außergewöhnliche Belastung – anerkannt. Auch Kosten für eine Strafverteidigung sind nur selten abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren auch dann als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde (BFH-Beschluss vom 10.1.2024, VI R 16/21).
Der Kläger, ein Berufssoldat, wurde aufgrund eines strafrechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Facebook-Account rechtskräftig verurteilt. Zeitgleich wurde gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren eröffnet, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging. Für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren entstanden dem Soldaten Rechtsanwaltskosten von 1.785 Euro. Diese wollte er als Werbungskosten abziehen. Dem widersprach das Finanzamt mit dem Argument, dass Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Doch der BFH sieht die Sache anders und lässt einen Werbungskostenabzug zu.
Begründung: Prozesskosten für ein Strafverfahren sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehlt. Bei den Prozess-kosten für ein Wehrdisziplinarverfahren besteht ein solcher Zusammenhang zum Beruf jedoch, so dass die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Grundsätze, die zur Abzugsfähigkeit von Prozess-kosten eines Strafverfahrens gelten, sind nicht auf Prozesskosten eines Wehrdisziplinarverfahrens übertragbar. Gegenstand des Wehrdisziplinarverfahrens ist die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen; gegebenenfalls droht sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienen daher unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Der Abziehbarkeit der Rechtsverteidigungskosten für das Wehrdisziplinarverfahren steht auch nicht entgegen, wenn die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sind. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar.