Aufwendungen für ein Masterstudium, die grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar sind, müssen um steuerfreie Leistungen gekürzt werden, die der Steuerbürger aus einem Stipendium erhält (BFH-Urteil vom 29.9.2022, VI R 34/20). Die Klägerin absolvierte ein Masterstudium in den USA, das als Zweitausbildung galt und bei dem daher ein Werbungskostenabzug in Betracht kam. Für dieses Studium erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Der DAAD zahlte der Klägerin monatliche Stipendienraten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den USA, insbesondere für Wohnung und Verpflegung. Außerdem erstattete er anteilige Studiengebühren und Reisekosten. Die Klägerin machte die Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ohne die Stipendienleistungen in Abzug zu bringen. Das hält der BFH aber für falsch.
Die Aufwendungen der Klägerin für ihr Masterstudium stellen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Diese dürfen sich aber nicht voll steuermindernd auswirken, da ein Stipendium steuerfrei gewährt wurde.
Es bestehen zwei Wege, um den Werbungskostenabzug zu kompensieren: Entweder werden die Werbungskosten gekürzt oder die Zahlungen aus dem Stipendium werden als Einnahme versteuert. Im Urteilsfall war das Stipendium des DAAD nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, so dass eine Kompensation des Werbungskostenabzugs durch eine Einnahme ausschied. Daher werden die Werbungskosten gekürzt, das heißt, sie dürfen nicht abgezogen werden, soweit dafür das Stipendium gewährt worden ist. Dies ergibt sich aus § 3c Abs. 1 EStG.