Für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die ab dem 1.7.2021 gewährt werden, wurde in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt seit dem 1.7.2021 nicht mehr bei Überlassung der Vermögensbeteiligung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. einem Arbeitgeberwechsel. Das ist die so genannte aufgeschobene Besteuerung (§ 19a EStG).
Ab dem 1.1.2024 werden die steuerlichen Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern in § 19a EStG ausgeweitet und damit insbesondere die Gewährung von Unternehmensanteilen als Vergütungsbestandteil für die Unternehmen und deren Beschäftigte attraktiver gestaltet
(§ 19a EStG, geändert durch das „Zukunftsfinanzierungsgesetz“). Die Änderungen sind recht umfangreich. Hier einige der wesentlichen Punkte:
Die aufgeschobene Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt künftig nicht nach spätestens zwölf Jahren, sondern erst nach 15 Jahren nach Übertragung der Vermögensbeteiligung. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden (§ 19a Abs. 4 Nr. 2 EStG).
Der Anwendungsbereich der steuerlichen Regelung wird deutlich erweitert: Künftig ist nicht mehr auf den einfachen, sondern betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme auf den doppelten KMU-Schwellenwert und betreffend die Anzahl der Mitarbeiter auf den vierfachen KMU-Schwellenwert abzustellen. Die Unternehmen müssen danach weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und dürfen einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro erzielen (§ 19a Abs. 3 EStG).
Zudem wird die zeitliche Komponente des Schwellenwerts von zwei auf sieben Jahre erweitert. Die Förderung kann danach gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht unterschritten wurden (§ 19a Abs. 3 EStG).
Außerdem wird der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens von zwölf auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet. Auch dies erhöht die Anzahl der Unternehmen, bei denen die Arbeitnehmer in den Genuss der Förderung kommen können (§ 19a Abs. 3 EStG).
Ab dem 1.1.2024 sollen auch so genannte vinkulierte Anteile von der sofortigen Besteuerung ausgenommen werden (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG).