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Zweitwohnungsteuer: Erhebung bei Arbeitswohnung von beiden Ehegatten

Im Jahre 2005 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer unzulässig ist, wenn die Zweitwohnung von einem verheirateten Berufstätigen genutzt wird, um seiner Arbeit nachkommen zu können. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer verstoße in einem solchen Fall gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG-Beschluss vom 11.10.2005, 1 BvR 1232/00). Jüngst hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden, dass aber keine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer in Betracht kommt, wenn es um die gemeinsame Arbeitswohnung von Ehegatten geht (VG Gießen, Urteil vom 12.1.2024, Az.: 8 K 4293/20.GI).

Die Kläger bewohnen – nunmehr als Nebenwohnung angemeldet – ein Haus im Gebiet der Stadt Bad Vilbel. Sie arbeiten beide in Frankfurt am Main. Seit dem Jahr 2019 hat das Ehepaar ein Einfamilienhaus im Allgäu, das nun als Hauptwohnsitz angemeldet wurde. Dort sind die Kläger auch lokalpolitisch und in örtlichen Vereinen aktiv. Die beklagte Stadt Bad Vilbel setzte gegenüber den Klägern die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2020 in Höhe von rund 2.400 Euro fest. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie meinen, ihr Lebensmittelpunkt liege im Allgäu. Sie seien gezwungen, einen weiteren Wohnsitz innezuhaben, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sie berufen sich darauf, dass die Satzung der Stadt Bad Vilbel für ihren Fall vorsehe, dass keine Zweitwohnungsteuer erhoben werde. Nach der entsprechenden Satzungsregelung ist nicht steuerpflichtig, wer als verheiratete und nicht dauerhaft getrenntlebende Person eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt innehat, weil sie von der gemeinsamen Wohnung am Ort der Hauptwohnung aus der Berufstätigkeit zumutbar nicht nachgehen kann. Doch ihre Klage blieb ohne Erfolg.

Begründung: Der Fall der Kläger sei nicht von dem Schutzzweck der Satzungsregelung erfasst. Geschützt werde durch den Befreiungstatbestand das eheliche Zusammenleben. Erfasst seien hiervon nur solche Personen, die infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Grund für die Zweitwohnsitzsteuer sei eine überdurchschnittliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen, da für die Befriedigung des Bedürfnisses „Wohnen“ eine Wohnung – die Erstwohnung – ausreichend sei. Die Kläger hätten sich zwar dazu entschieden, aufgrund ihrer beider beruflichen Tätigkeit in Frankfurt am Main zwischen dem Hauptwohnsitz im Allgäu und dem Zweitwohnsitz im Gebiet der Beklagten zu pendeln. Eine Trennung der Kläger (die Woche über) aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit liege jedoch nicht vor, weil beide Kläger gemeinsam zwischen den Wohnsitzen pendelten. Die Kläger seien nicht gehindert, ihren Hauptwohnsitz in das Gebiet der Stadt Bad Vilbel zu verlegen (Quelle: VG Gießen, Mitteilung vom 25.1.2024).