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Zweitwohnungsteuer: Ohne Zugang zu Trinkwasser keine Steuererhebung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Gemeinde keine Zweitwohnungsteuer erheben darf, wenn der Zugang zum Trinkwasser fehlt, obwohl die Satzung der Gemeinde bestimmt, dass eine Wohnung nur dann die Eigenschaft als Zweitwohnung innehat, wenn eine Trinkwasserversorgung vorhanden ist oder in vertretbarer Nähe zur Verfügung steht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.6.2023, 12 B 8/22 u. 12 B 9/22). Im Streitfall war in der Satzung einer Gemeinde geregelt: „Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat … Die Wohnung gilt als geeignet, wenn sie über Fenster verfügt und die Mindestwohnfläche 23 qm beträgt. Zusätzlich sollte eine Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung ….. vorhanden sein oder in Gemeinschaftsanlagen in vertretbarer Nähe zur Verfügung steht.“ Das Wasser aus dem Brunnen auf dem Grundstück entsprach jedoch nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Die Gemeinde argumentierte, der Zweitwohnungsinhaber könne sich doch im nächsten Supermarkt mit Trinkwasser versorgen. Doch die Richter hielten diese Argumentation für wenig überzeugend. Die Gemeinden hätten zwar einen weitreichenden Ermessensspielraum, wenn sie ihre Satzungen zur Zweitwohnungsteuer verabschieden. Wird aber eine Wasserversorgung vorausgesetzt, könne damit nicht eine Versorgung mit Wasser beliebiger Qualität gemeint sein, sondern nur eine Versorgung mit Trinkwasser. Es genüge nicht, wenn das Trinkwasser in einem Supermarkt besorgt werden kann.